Alfred Delp Haus - Studentenwohnheim Mannheim

Vereinssatzung 

Satzung des Vereins “Freunde des Alfred-Delp-Hauses e.V.“

§ 1    Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen ‘Freunde des Alfred-Delp-Hauses‘. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet sein Name “Freunde des Alfred-Delp-Hauses e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Mannheim.


§ 2    Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinbildung, insbesondere im Bereich von Kunst und Kultur, in der Studentenschaft und deren Freundeskreisen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird durch die direkte Verbindung zum katholischen Studentenwohnheim “Alfred-Delp-Haus“ (ADH) in Mannheim verwirklicht.
  3. Insbesondere das im ADH angebotene Tutorenprogramm wird durch den Verein gefördert. Das Tutorenprogramm des ADH stellt ein Kultur- und Freizeitprogramm dar, das den Bewohnern des ADH sowie allen Freunden und Bekannten des Hauses aus der Studentenschaft oder übrigen Bevölkerung zur Teilnahme offensteht.
  4. Neben dieser Förderung führt der Verein in der Hauptsache eigene Veranstaltungen durch, um den Vereinszweck zu erreichen.
  5. Über die Aufrechterhaltung der Kontakte unter den ehemaligen Bewohnern des ADH und Bekannten mit den Bewohnern soll das Interesse für eine langfristige (ideelle und materielle) Unterstützung der in Abs. 3 erwähnten Kulturangebote geweckt bzw. gefördert werden.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Gesamtkirchengemeinde Mannheim, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Studentenwohnheims ADH zu verwenden hat.


§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe offenzulegen.


§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt.
  2. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Ausschluß kommt bei einer in grober Weise erfolgten, schuldhaften Verletzung der Vereinsinteressen in Betracht. Der Ausschluß wird durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Beschlußfassung hat er kein Stimmrecht.


§ 5    Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren

  1. Bei Aufnahme in den Verein werden keine Gebühren erhoben.
  2. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.


§ 6    Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7    Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Nur diese beiden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Im Innenverhältnis (also nicht mit Wirkung gegen Dritte) wird die Vertretungsmacht jedoch folgendermaßen beschränkt: Über Geschäfte von mehr als 500.- DM muß der Gesamtvorstand beschließen. Eine Kreditaufnahme ist nur nach Beschluß der Mitgliederversammlung möglich.
  4. Der Heimsprecher des ADH ist kraft Amtes Mitglied des Vorstands. Welche der in Abs. 1 genannten Funktionen er innehat, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Der Heimleiter des ADH ist kraft Amtes Mitglied des Vorstands in der Funktion eines Beisitzers. Er führt die Geschäfte des Vereins.


§ 8    Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet mit absoluter Mehrheit, also mit mindestens drei Stimmen.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
           Aufstellung der Tagesordnung,
    b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c)    Durchführung einer fortlaufenden Buchführung und
           Erstellung eines Jahresberichts,
    d)    Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  3. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

         
§ 9    Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes satzungsmäßige Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
  3. § 7 Abs. 4 und 5 bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.


§ 10    Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ausgenommen sind Ehrenmitglieder und gegenwärtige Mieter des ADH, sowie die betroffenen Mitglieder nach § 4 Abs. 3, die ohne Stimmrecht sind. Heimleiter und Heimsprecher sind stimmberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

          a)    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und
                 Entlastung des Vorstands,
          b)    Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
          c)    Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über
                 die Vereinsauflösung,
          d)    Ernennung von Ehrenmitgliedern,
          e)    Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern und
          f)     Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

§ 11    Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Kalenderjahr muß eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Die Versammlung kann auch im Rahmen dieser ergänzten Tagesordnungspunkte Beschlüsse fassen.


§ 12    Außerordentlich Mitgliederversammlung
Die außerordentlich Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

§ 13    Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der übrigen Vorstandsmitglieder geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen sind nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, erforderlich. Eine Auflösung des Vereins kann ebenso wie eine Änderung des Vereinszwecks nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
  4. Auf Beschluß des Vorstands können Stimmen zu Punkten der Tagesordnung schriftlich abgegeben werden. Die schriftliche Stimmabgabe muß bei Versammlungsbeginn beim Versammlungsleiter vorliegen.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand diese Mehrheit erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 13a    Aufgaben der Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden grundsätzlich auf zwei Jahre gewählt und nehmen die unabhängige Prüfung der Vereinskasse und der Buchführung vor. Sie haben das Recht zur jederzeitigen Prüfung, müssen diese aber zumindest einmal – unmittelbar vor Ablauf der Amtszeit des Vorstands – durchführen. Über diese Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder ist innerhalb eines Monats einzuholen. Nur in diesem Fall erlangt der Beschluß der Mitgliederversammlung Geltung.
  2. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Katholische Gesamtkirchengemeinde Mannheim mit dem in § 2 Abs. 8 festgelegten Verwendungszweck.
  4. Die Bestimmungen dieses § sind analog anzuwenden, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 
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